Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand : Oktober 2006
1.Allgemeines:
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Angebote und Bestellung:
Angebote durch uns sind Aufforderungen zur Abgabe von Vertragsangeboten (Bestellungen) und bis zur Bestätigung durch uns freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das Objekt anhand gegeben haben. Die in unseren Druckschriften und Angeboten enthaltenen Angaben wie Maß-, Gewichts- und Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Liefer- und Leistungsumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus der Nichtannahme der Bestellung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt.
3. Lieferanten- bzw. Kundenschutz (Gebrauchtmaschinen):
Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen , und er verpflichtet sich, Preis- und Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch uns zu führen. Die sich im Anschluss an den Nachweis von Objekten zum Kauf oder Verkauf und den damit hergestellten Geschäftsbeziehungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüssen und Lieferungen gelten als durch uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Unsere Angaben über Maschinen-Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns Schadensersatz zu.
4. Preise:
Unsere Preise gelten ab Werk oder ab Lager. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Spesen. Unsere Listenpreise sind freibleibend. Zur Berechnung gelangt der am Tage der Leistung oder Lieferung gültige Preis. Die berechnete Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gegeben. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer wird zuzüglich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
5. Lieferung:
Alle Angaben über Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob die Umstände bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen insbesondere der Fall unserer Nichtbelieferung oder unserer ungenügenden Belieferung durch unseren Vorlieferanten gleich. Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Liefergegenstandes entbinden uns ganz oder teilweise von unserer Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk oder Lager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versands.
6. Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen über Neumaschinen sind innerhalb der vereinbarten Frist in bar und ohne jeden Abzug zahlbar. Sind bei Gebrauchtmaschinen besondere Vereinbarungen nicht getroffen, so sind Rechnungsbeträge immer vor Verladung der Ware zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Versandbereitstellung, falls aus irgendwelchen von uns nicht zu vertretenden Gründen Abholung und damit Zahlung der Ware während dieses Zeitraumes nicht erfolgt sein sollte. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung sämtlicher Einziehungsspesen; auch die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungen in ausländischer Währung gilt die Zahlungspflicht erst dann als erfüllt, wenn der Lieferer den vollen Betrag seiner Rechnung zur freien Verfügung erhalten hat. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5 % über Euribor berechnet. Im Falle des Verzuges mit einer Zahlungsverpflichtung oder der Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks sowie bei Bekannt werden von Umständen, die die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort in voller Höhe zur Bezahlung fällig, unabhängig von früheren Stundungszusagen oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder vordatierter Schecks. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen des Bestellers abhängig zu machen. Weiterhin sind wir in diesem Fall berechtigt, die gelieferte Ware beim Besteller auf dessen Kosten abzuholen, ohne dass ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Fristsetzung gem. § 326 BGB erforderlich ist. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Der Besteller erklärt schon jetzt sein Einverständnis mit der Rücknahme der Ware und ermächtigt uns schon jetzt, die Ware in seinem Betrieb wegzuholen. Der Besteller ist gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Milderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die Liefergegenstände bzw. Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis/die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen besteht. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Erlischt das Mit- (Eigentum) des Lieferers durch die Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Mit- (Eigentum) des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem Lieferer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers sowohl dem Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift entstehen, hat der Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die dem Lieferer durch Verfolgung dieser Ansprüche entstehen.
8a. Mängelhaftung (neue Maschinen)
Für Mängel der Lieferung oder Leistung fabrikneuer Maschinen, soweit diese von uns direkt beim Hersteller gekauft wurden, gelten unter Voraussetzung fristgerechter Mängelrüge folgende Bedingungen:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen dem Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Veschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserung und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Unsere Haftung beschränkt sich davon abgesehen in jedem Fall auf diejenigen Ansprüche, die wir mit Erfolg gegen unsere Vorlieferanten geltend machen können.
8b.Mängelhaftung (gebrauchte Maschinen):
Die Mängelhaftung für gebrauchte Maschinen richtet sich ausschl. nach folgenden Bestimmungen: Dem Käufer ist bekannt, daß der Verkäufer Gebrauchtmaschinenhändler und nicht Hersteller der von ihm gekauften Maschinen ist. Der Verkäufer kann deshalb keine Gewähr dafür ubernehmen, daß die verkaufte Ware den in- oder ausländischen Unfallverhütungsvorschriften oder irgendwelchen anderen Sicherheitsnormen entspricht. Eine diesbezügliche Überprüfung - vor Inbetriebnahme - ist Käufersache und wird vom Verkäufer dringend empfohlen. Soweit der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen, Pläne oder Anleitungen übergibt, geschieht dies nur servicehalber und ohne jedwede Verbindlichkeit für ihn. Der Verkäufer kann unter keinen Umständen für die Richtigkeit der Unterlagen eine Gewähr übernehmen. Der Käufer sollte deshalb auch prüfen, z. B. vor Anfertigung eines Fundamentes, ob die Maschinenmaße mit den Planaufzeichnungen übereinstimmen. Gebrauchte Maschinen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Alle Positionen gelten mit Verlassen des Lagers oder des Übernahmestandorts als bedingungsgemäß geliefert und übernommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Käufers bestehen nicht, insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der Käufer hält den Verkäufer von einer eventuellen Haftung aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes frei.
9. Erfüllungsort: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bielefeld.
10. UN-Kaufrecht: Das UN-Kaufrecht gilt als ausgeschlossen.
11. Verbindlichkeit des Vertrages: Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Kaufabschlusses. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.
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